Allge­meine Geschäfts­bedin­gun­gen

Seminar- / Work­shop-AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Volksbank Lübeck eG für Seminar­veranstal­tungen im Rahmen des HanseLab

(Stand: Juli 2019)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten für sämtliche Verträge der Volks­bank Lübeck eG im Rahmen des Projektes „HanseLab“ (nachfolgend kurz zusammen: „HanseLab“) und Kunden, deren Gegenstand offene Seminar­veranstaltungen durch das HanseLab und alle damit zusammen­hängenden Leistungen sind (nachfolgend kurz: „Vertrag“). „Offene Seminar­veranstaltungen“ sind solche Veranstaltungen, die in Broschüren oder im Rahmen des Internet­auftritts des HanseLab unter www.hanse-lab.com als Seminare öffentlich angeboten werden.

1.2 Für den zwischen dem Kunden und dem HanseLab geschlossenen Vertrag gelten diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen ausschließlich; entgegen­stehende oder von diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt das HanseLab nicht an, es sei denn, das HanseLab hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen abweichende oder sie ergänzende Individual­abreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Mit der Anmeldung per E-Mail bietet der Kunde dem HanseLab den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch das HanseLab zustande, welche schriftlich oder per E-Mail durch die Buchungs­bestätigung bzw. spätestens mit der Rechnung erfolgt.

2.2 Die Anmeldung erfolgt im Grundsatz für jeden Seminar­teilnehmer einzeln. Unterneh­men können neben einzelnen Mitarbeitern auch ganze Teilnehmer­gruppen anmelden, wobei der Vertrag in diesem Fall zwischen dem HanseLab und dem entsendenden Unternehmen, welches die Buchungs­bestätigung erhält, zustande kommt. Die Bu­chung von Inhouse-Seminar­veranstal­tungen von Unternehmen ist möglich, bedarf aber einer gesonderten Rücksprache mit dem HanseLab.

§ 3 Zahlungs­bedingungen und Preise

3.1 Die gesamte Seminargebühr wird bei Vertrags­abschluss gegen Aushändigung der Buchungs­bestätigung zur Zahlung fällig, es sei denn aus der Buchungsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Die Gebühr versteht sich brutto inklusive der zum Zeit­punkt der Anmeldung gültigen Umsatzsteuer.

3.2 Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Rahmen der Buchungs­bestätigung weist das HanseLab darauf hin, dass ein Anspruch auf Teilnahme an der Seminar­veranstal­tung nicht besteht, wenn die zu entrichtende Seminar­gebühr nicht bis mindestens eine Woche vor dem Seminar­termin bei dem HanseLab eingegangen ist.

3.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das HanseLab berechtigt, für die Dauer des Verzu­ges Verzugs­zinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Die Geltend­ma­chung eines weitergehenden Schadens bleibt dem HanseLab ausdrücklich vorbehal­ten.

3.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entschei­dungs­reifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurück­behaltungs­recht we­gen Forderungen, die nicht aus demselben Vertrags­verhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

§ 4 Leistungen des HanseLab

4.1 Vorbehaltlich abweichender Angaben in der Leistungs­beschreibung der jeweiligen Seminar­veranstaltung bzw. der Buchungs­bestätigung sind von der Seminargebühr die Moderation des Seminars, die Vermittlung des beschriebenen Seminarinhaltes sowie seminarbegleitende Materialien, Unterlagen und gegebenenfalls Teilnahme­bescheini­gungen in gedruckter Form umfasst.

Sonstige Leistungen wie Mittag- oder Abendessen und Pausen­erfrischungen sind nur dann von der Seminargebühr umfasst, soweit diese nach der Seminar­beschreibung im Seminar enthalten sind. Die Kosten der An- und Abreise sowie etwaige Unterbrin­gungs­kosten hat der Kunde selbst zu tragen.

4.2 Das HanseLab wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen. Die Aus­wahl des eingesetzten Personals obliegt dem HanseLab.

§ 5 Mindest- und Höchst­teilnehmer­zahl, Programm­änderung, Absagen

5.1 Das HanseLab weist darauf hin, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedin­gung des Erreichens der Mindest­teilnehmer­zahl von 10 Personen bzw. der auflösen­den Bedingung der Nicht­überschreitung der Teilnehmer­begrenzung von maximal 30 Personen steht; Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksich­tigt.

Im Falle des Bedingungs­eintritts wird das HanseLab den Kunden so früh wie möglich davon in Kenntnis setzen, dass die Seminar­veranstaltung abgesagt bzw. seine An­meldung keine Berück­sichtigung mehr gefunden hat. Eine bereits gezahlte Teilneh­mer­gebühr wird umgehend erstattet. Das HanseLab wird sich bemühen, Ersatzter­mine anzubieten.

5.2 Das HanseLab behält sich Programm­änderungen vor, soweit das grundsätzliche Veran­staltungs­konzept dadurch nur unwesentlich verändert wird. Dozentenwechsel, unwesentliche Änderungen im Veranstaltungs­ablauf oder eine zumutbare Verlegung des Veranstaltungs­ortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag, soweit diese den Nutzen der Veranstaltung für die Teilnehmer nicht wesentlich ändern.

5.3 Sollte das HanseLab eine Seminar­veranstaltung wegen Krankheit des Dozenten, eines Falles höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener, vom HanseLab nicht zu ver­tretender Ereignisse absagen müssen, besteht kein Anspruch auf Durchführung des Seminars. Eine bereits gezahlte Teilnehmer­gebühr wird umgehend erstattet.

Über eine Programmänderung oder Absage der Seminar­veranstaltung wird das Han­seLab den Kunden unverzüglich informieren. In letzterem Falle wird sich das Hanse­Lab bemühen, Ersatztermine anzubieten.

§ 6 Rücktritt des Kunden (Stornierung)

6.1 Das HanseLab räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktritts­recht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:

6.1.1 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, verliert das HanseLab den Anspruch auf die verein­barten Seminargebühren. Stattdessen kann das HanseLab eine angemessene Entschädigung für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen geltend ma­chen.

6.1.2 Das HanseLab hat die Wahl, gegenüber dem Kunden anstelle einer konkret berechne­ten Entschädigung eine Rücktritts­pauschale geltend zu machen. Insoweit ist das HanseLab berechtigt, zeitlich gestaffelt folgende Pauschalen geltend zu machen:

Rücktritt Pauschale
bis 31 Tage vor Beginn der Seminarver­anstaltung Kostenfrei
zwischen dem 30. und dem 15. Tag vor dem Beginn der Seminarveranstaltung 50 % der vereinbarten Seminargebühren
zwischen dem 14. Und dem 8. Tag vor dem Beginn der Seminarveranstaltung 75 % der vereinbarten Seminargebühren
zwischen dem 7. Tag vor und dem Tag des Beginns der Seminarveranstaltung volle Seminargebühr

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem HanseLab infolge des Rück­tritts kein oder aber ein geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.

6.1.3 Sofern das HanseLab die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Ent­schädigung maximal die Höhe der vertraglich vereinbarten Teilnehmer­gebühr für die von dem HanseLab zu erbringenden Leistungen unter Abzug des Wertes der von dem HanseLab ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das HanseLab durch die an­derweitige Verwendung ihrer – ursprünglich dem Kunden zugesagten – Leistungen erlangt.

6.1.4 Das HanseLab wird von der Geltendmachung einer Rücktritts­pauschale bzw. Entschädi­gung absehen, wenn der Kunden einen Ersatz­teilnehmer benennt.

6.2 Gesetzliche Widerrufs­rechte des Kunden werden von der Regelung in § 6.1 nicht be­rührt.

§ 7 Rücktritt des HanseLab

7.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Teilnehmer­gebühr in Verzug und leistet er auch nicht binnen einer hierfür nochmals gesetzten Frist, ist das HanseLab berech­tigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.2 Das HanseLab ist ferner berechtigt, aus wichtigem Grunde vom Vertrag zurückzutre­ten, ins­besondere wenn höhere Gewalt oder andere von dem HanseLab nicht zu ver­tretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.

§ 8 Urheberrecht

8.1 Sofern dem Kunden Unterlagen, Arbeitspläne, Ablaufpläne und sonstige Materialien im Rahmen der Seminar­veranstaltung seitens des HanseLab ausgegeben werden, handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Dokumente. Die Unterlagen sind ausschließlich zur persönlichen Verwendung für den Kunden bestimmt. Jegliche Ver­viel­fältigung, Nachdruck oder Übersetzung und Weitergabe an Dritte ohne aus­drückliche Zustimmung seitens des HanseLab – auch von Teilen der Unterlagen – sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheber­rechts­verletzung, die zivil­rechtlich verfolgt wird.

§ 9 Haftung des HanseLab

9.1 Das HanseLab haftet auf Schadens­ersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungs­ausschluss für einfache Fahrlässig­keit gilt nicht für die Verletzung von we­sentlichen Vertrags­pflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertrags­pflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

9.2 Eine Schadens­ersatz­haftung wegen einer seitens des HanseLab übernommenen Garan­tie sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3 Schadens­ersatz­ansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begründenden Ereignis. Dies gilt auch für deckungs­gleiche konkurrie­rende Ansprüche aus außer­vertraglicher Haftung. In den Fällen der hiesigen §§ 9.1, 9.2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungs­frist.

§ 10 Datenschutz

10.1 Das HanseLab trägt Sorge dafür, dass personen­bezogen Daten des Kunden nur erho­ben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur vertrags­gemäßen Leistungs­erbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Das HanseLab wird personen­bezogene Daten ver­traulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutz­rechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht.

10.2 Für den Fall, dass im Zuge des Abschlusses des Veranstaltungs­vertrages datenschutz­­rechtliche Einwilligungs­erklärungen des Kunden eingeholt werden, weist das HanseLab darauf hin, dass der Kunde diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

10.3 Weitere Hinweise zum Datenschutz und zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen­bezogener Daten sind der Datenschutz­erklärung zu entnehmen, die unter dem Link https://www.hanse-lab.com/datenschutz jederzeit abrufbar ist.

§ 11 Gerichts­stand, anwend­bares Recht, Sonstiges

11.1 Gerichts­stand für alle aus dem Vertrags­verhältnis entspringenden Rechts­streitig­kei­ten ist im kaufmännischen Verkehr Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde kei­nen allgemeinen Gerichts­stand im Inland hat. Das HanseLab ist berechtigt, den Kun­den an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirk­sam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaft­lich am nächsten kommt.

Veranstal­tungs- / Ver­mie­tungs-AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingun­gen der Volksbank Lübeck eG für das Objekt HanseLab

(Stand: Juli 2019)

§ 1 Geltungs­bereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Volksbank Lübeck eG für das Objekt HanseLab (nachfolgend kurz zusammen und unabhängig davon, ob personen- oder objektbezogen: „HanseLab“) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Tagungs- und Veranstal­tungs­räumen des HanseLab zur Durchführung von Veran­staltungen des Kunden wie etwa Workshops, Vortrags­veranstal­tungen, Tagungen, Seminare o.ä. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen des HanseLab (nachfolgend: „Veranstaltungs­vertrag“).

1.2 Für den zwischen dem Kunden und dem HanseLab geschlossenen Veranstaltungs­ver­trag gelten diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen ausschließlich; entgegenste­hende oder von diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen abweichende Bedingun­gen des Kunden erkennt das HanseLab nicht an, es sei denn, das HanseLab hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen abweichende oder sie ergänzende Individual­abreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.

§ 2 Vertrags­abschluss, Mitteilungs- und Hinweis­pflichten des Kunden

2.1 Vertragspartner des Veranstal­tungs­vertrages sind das HanseLab und der Kunde. Der Veranstal­tungs­vertrag kommt zustande, indem der Kunde das schriftliche Angebot des HanseLab annimmt. Schließt ein Dritter den Vertrag im Namen des Kunden ab, so wird nicht der Dritte, sondern der Kunde Vertrags­partner des HanseLab; der Dritte hat das HanseLab hierauf rechtzeitig vor Vertrags­schluss besonders hinzuweisen und dem HanseLab Name und Anschrift des tatsächlichen Vertrags­partners mitzuteilen.

2.2 Schließt der Dritte den Vertrag erkennbar im Namen des Kunden ab oder hat der Kunde für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisa­tor beauftragt, so haften der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator gesamt­­schuldnerisch mit dem Kunden, der Vertrags­partner des HanseLab wird, für alle Ver­pflich­tungen aus diesem Vertrag, soweit dem HanseLab eine gesonderte Mithaftungs­erklärung des Dritten bzw. des Vermittlers oder Organisators vorliegt. Davon unabhängig ist der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator verpflichtet, alle bu­chungs­relevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäfts­bedin­gungen, an den Kunden weiter­zuleiten.

2.3 Sofern das HanseLab nach dem geschlossenen Veranstaltungs­vertrag auch Catering­­leistungen übernommen hat, ist der Kunde verpflichtet, dem HanseLab bei Vertrags­­abschluss die voraussichtliche Anzahl der teilnehmenden Gäste, bis einen Monat vor Durch­führung der Veranstaltung die Auswahl der Catering­leistungen und bis spätestens fünfzehn Werktage vor Durch­führung der Veranstaltung die genaue An­zahl der teil­nehmenden Gäste mitzuteilen.

2.4 Der Kunde ist verpflichtet, das HanseLab unaufgefordert - spätestens bei Vertrags­ab­schluss – darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungs­losen Geschäfts­be­trieb, die Sicherheit oder das Ansehen des HanseLab in der Öffentlich­keit zu gefähr­den.

§ 3 Unter- bzw. Weiter­vermietung; kommer­zielle Nutzung

3.1 Die Unter- bzw. Weiter­vermietung der über­lassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungs­gesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veran­stal­tungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des HanseLab in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

3.2 Verweigert das HanseLab die Erlaubnis, kann der Kunde nach Maßgabe von 6 den Vertrag außer­ordentlich kündigen.

3.3 Stimmt das HanseLab ausnahms­weise der Unter- bzw. Weiter­vermietung der gebuch­ten Veranstaltungs­räume an einen Dritten zu, behält sich das HanseLab vor, zusätz­liche Aufwendungen gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Kunde bleibt gegenüber dem HanseLab zur Erfüllung sämtlicher Pflichten, insbesondere Zahlungs­pflichten, aus dem geschlossenen Veranstaltungs­vertrag ver­pflichtet und hat ein dem Dritten bei dem Gebrauch der Veranstaltungs­räume zur Last fallendes Ver­schulden zu vertreten, auch wenn das HanseLab die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

3.4 Sowohl für den Fall einer genehmigten als auch einer unge­nehmigten Unter- bzw. Weiter­vermietung tritt der Kunde bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherheit an das HanseLab ab, welches die Abtretung hiermit annimmt. Der Siche­rungs­fall ist dann gegeben, wenn der Kunde seine Verpflich­tungen gegenüber dem HanseLab nicht oder nicht vollständig erfüllt.

3.5 Der Zustimmung des HanseLab bedürfen auch Zeitungs­anzeigen, Werbe­maßnahmen oder sonstige gewerbliche Veröffent­lichungen gleich welcher Art, die einen Bezug zum HanseLab aufweisen und vom Kunden veranlasst werden. Das HanseLab ist be­rechtigt, die Zustimmung von der Zahlung eines ange­messenen Entgeltes abhängig zu machen.

§ 4 Leistungen, Preise, Mindest­umsatz, Tagungs­pauschalen

4.1 Das HanseLab ist verpflich­tet, die vom Kunden bestellten und vom HanseLab zugesag­ten Leistungen zu erbringen. Welche Leistungen konkret Gegenstand des Veranstaltungs­vertrages sind, ergibt sich aus der Leistungs­beschreibung, die Gegen­stand des Veranstaltungs­vertrages ist. Gleiches gilt hinsichtlich der verein­barten An­fangs- und/oder Schlusszeiten der Veranstaltung.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die verein­barten Preise für die bestellten bzw. die üblichen Preise des HanseLab für weitere in Anspruch genommene Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über HanseLab beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung durch das HanseLab verauslagt wird, sowie für Forderungen von Ur­heber­rechte­verwertungs­gesell­schaften.

4.3 Liegen zwischen Vertrags­abschluss und Veranstaltungs­beginn mehr als vier Monate, ist das HanseLab berechtigt, seine Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen, maximal jedoch um 5 %, anzuheben.

4.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertrags­­schlusses geltenden gesetzlichen Umsatz­steuer. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatz­steuer oder der Neuein­führung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungs­gegenstand nach Vertrags­schluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertrags­abschluss und Vertrags­erfüllung vier Monate überschreitet.

§ 5 Zahlung, Voraus­zahlung / Sicher­heits­leistung, Auf­rechnung

5.1 Rechnungen des HanseLab ohne Fälligkeits­datum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das HanseLab kann die unver­zügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungs­verzug ist das HanseLab berechtigt, gegenüber dem Kunden Verzugs­­zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und Mahnkosten für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges in Höhe von 2,50 € geltend zu machen. Die Geltend­machung eines weitergehenden Verzugs­schadens bleibt vorbehalten.

5.2 Das HanseLab ist berechtigt, bei Vertrags­schluss von dem Kunden eine angemessene Voraus­zahlung oder Sicherheits­leistung, z.B. in Form einer Kredit­karten­garantie, zu verlangen. Die Höhe der Voraus­zahlung und die Zahlungs­termine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

5.3 In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungs­rückstand des Kunden oder Erweite­rung des Vertrags­umfanges, ist das HanseLab berechtigt, auch nach Vertrags­schluss eine Voraus­zahlung oder Sicherheits­leistung im Sinne des § 5.2 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Voraus­zahlung oder Sicherheits­leistung bis zur vollen verein­barten Vergütung zu verlangen.

5.4 Der Kunde kann nur mit un­bestrit­tenen oder rechtskräftig fest­gestellten Gegen­forde­rungen aufrechnen. Ein Zurück­behaltungs­recht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertrags­verhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

§ 6 Rücktritt des Kunden (Ab­bestel­lung, Stor­nierung)

6.1 Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem HanseLab geschlossenen Veranstaltungs­vertrag ist nur möglich, wenn ein solches Rücktritts­recht im Veran­staltungs­vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetz­liches Rücktritts­recht be­steht oder wenn das HanseLab der Vertrags­aufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktritts­rechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Ver­trags­aufhebung sollen jeweils schriftlich erfolgen. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktritts­rechts vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Veranstaltungs­vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadens­ersatz­ansprüche seitens des HanseLab auszulösen. Das kostenfreie Rück­tritts­recht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem HanseLab ausübt.

6.2 Sofern ein Rücktritts­recht nicht vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetz­li­ches Rücktritts- oder Kündigungs­recht besteht oder aber das HansLab auch einer Vertrags­aufhebung nicht zustimmt, behält das HanseLab den Anspruch auf die ver­einbarte Vergütung trotz Nicht­inanspruch­nahme der Leistung. Das HanseLab hat die Einnahmen aus einer ander­weitigen Vermietung der Veranstal­tungs­räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den nachfolgenden §§ 6.2.1, 6.2.2 pauschalisiert werden, wobei dem Kunden dann der Nachweis freisteht, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist; dem HanseLab steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

6.2.1 Tritt der Kunde zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungs­termin zu­rück, ist das HanseLab berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis, auf den et­waige Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungs­räume an­zurechnen sind, 35 % des entgangenen Verzehr­umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Verzehrumsatzes. Die Berechnung des Verzehr­umsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veran­staltung zuzüglich Getränke x Teilnehmer­zahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstal­tungs­angebots zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.

6.2.2 Wurde eine Tagungs­pauschalen je Teilnehmer vereinbart, ist das HanseLab berech­tigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungs­termin 60 %, bei einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungs­pauschale multipli­ziert mit der vereinbarten Teilnehmer­zahl in Rechnung zu stellen.

§ 7 Rücktritt des HanseLab

7.1 Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das HanseLab bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungs­räumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des HanseLab mit angemessener Frist­setzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei der Einräumung einer Option, wenn an­dere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des HanseLab mit angemesse­ner Frist­setzung nicht zur Festbuchung bereit ist.

7.2 Wird eine gemäß § 5.2 und/oder § 5.3 vereinbarte oder verlangte Voraus­zahlung bzw. Sicherheits­leistung auch nach Verstreichen einer seitens des HanseLab gesetz­ten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist das HanseLab ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.3 Ferner ist das HanseLab berechtigt, aus sachlich gerecht­fertigtem Grund vom Vertrag außer­ordentlich zurückzutreten, beispiels­weise falls

  • höhere Gewalt oder andere seitens des HanseLab nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irre­führender oder falscher Anga­ben oder Ver­schweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, seine Zahlungs­fähigkeit oder der Aufenthalts­­zweck sein;
  • das HanseLab begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäfts­betrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des HanseLab in der Öffent­lichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisations­bereich des HanseLab zuzurechnen ist;
  • das HanseLab von Umständen Kenntnis erlangt, wonach sich die Vermögens­verhält­nisse des Kunden nach Vertrags­schluss wesentlich verschlech­tert haben und deshalb Zahlungs­ansprüche des HanseLab gefährdet erscheinen;
  • ein Verstoß gegen § 3.1 vorliegt;
  • der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzes­widrig ist.

7.4 Der berechtigte Rücktritt des HanseLab begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadens­ersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach § 7.3 ein Schadens­ersatz­anspruch des HanseLab gegenüber dem Kunden bestehen, kann das HanseLab den Anspruch pauscha­lieren; die §§ 6.2, 6.2.1, 6.2.2 gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 8 An-und Abreise

8.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereit­stellung bestimmter Veranstaltungs­­räume, es sei denn, das HanseLab hat die Bereitstellung bestimmter Veranstaltungs­räume schriftlich bestätigt. Sollten die vertraglich zugesagten Veran­staltungs­räume nicht verfügbar sein, ist das HanseLab verpflichtet, sich um einen gleich­wertigen Ersatz zu bemühen.

8.2 Dem Kunden stehen die gebuchten Veranstaltungs­räume am Anreisetag grundsätz­lich ab 08:00 Uhr zur Verfügung, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich ein früherer Zeitpunkt vereinbart. Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Verein­barung betreffend eine spätere Ankunfts­zeit hat das HanseLab das Recht, gebuchte Veran­staltungs­räume ab 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreise­tag müssen die Veranstaltungs­räume spätestens um 19:00 Uhr geräumt sein, es sei denn im Vertrag ist aus­drücklich etwas Abweichendes vereinbart.

§ 9 Änderungen der Teil­nehmer­zahl und der Ver­anstaltungs­zeit

9.1 Eine Erhöhung der Teilnehmer­zahl muss dem HanseLab spätestens sieben Werktage vor dem Veranstaltungs­beginn mitgeteilt werden. Die mit der Erhöhung einherge­hende Vertrags­änderung bedarf der Zustimmung des HanseLab, die in Schriftform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten höheren Teilnehmer­zahl. Ist die tatsächliche Teilnehmer­­zahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nach­zuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmer­zahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.

9.2 Eine Reduzierung der Teilnehmer­zahl soll dem HanseLab frühzeitig, spätestens aber bis sieben Werktage vor Veranstaltungs­beginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmer­zahl zugrunde gelegt, min­destens jedoch 95 % der letzten vereinbarten Teilnehmer­zahl. § 9.1 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.

9.3 Bei einer Reduzierung der Teilnehmer­zahl um mehr als 10 % ist das HanseLab berech­tigt, die bestätigten Räume - unter Berück­sichtigung einer ggf. abweichenden Raummiete - zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

9.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schluss­zeiten der Veranstaltung und stimmt das HanseLab diesen Abweichungen zu, kann das HanseLab die zusätz­liche Leistungs­bereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Han­seLab trifft ein Verschulden.

§ 10 Mit­bringen von Spei­sen und Ge­tränken

Der Kunde darf Speise und Getränke zu Veran­staltungen grundsätzlich nicht mitbrin­gen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Verein­barung mit dem HanseLab. Das HanseLab behält sich vor, einen Betrag zur Deckung der Gemein­kosten zu verlangen.

§ 11 Technische Ein­rich­tungen und Anschlüsse

11.1 Der technische Auf- und Abbau sowie der Auf- und Abbau der für die Veran­staltung benötigten Bestuhlung obliegt ausschließlich dem HanseLab oder einem von dem HanseLab beauftragten Vertrags­unternehmen.

11.2 Alle fest­installierten gebäude­technischen Einrich­tungen des HanseLab sowie die haus­ei­gene Veranstaltungs­technik dürfen grundsätzlich nur vom Personal des HanseLab auf- und abgebaut sowie bedient werden. Eine ausnahms­weise gestattete eigene Bedienung durch den Kunden muss gemäß den HanseLab-Richt­linien und den Anweisungen befugter Mitarbeiter des HanseLab erfolgen.

11.3 Soweit das HanseLab für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrich­tungen von Dritten beschafft, handelt das HanseLab im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Be­handlung und die ordnungs­gemäße Rückgabe. Er stellt das HanseLab von Ansprü­chen Dritter aus der Über­lassung dieser Einrichtungen frei.

11.4 Die Verwendung von eigenen elek­trischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Licht- oder Strom­netzes des HanseLab bedarf der schrift­lichen Zustimmung des HanseLab. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen und/oder Be­schädi­gungen an den technischen Anlagen des HanseLab gehen zulasten des Kun­den, soweit das HanseLab diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung kunden­eigener Anlagen entstehenden Strom­kosten darf das HanseLab pauschal er­fassen und berechnen.

11.5 Der Kunde ist mit Zustimmung des HanseLab berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Daten­über­tragungs­einrich­tungen zu benutzen. Dafür kann das HanseLab eine Anschluss­gebühr und/oder eine Ausfall­vergütung für die Nicht­nutzung seiner Anla­gen verlangen.

11.6 Störungen an seitens des HanseLab zur Verfügung gestellter tech­nischer oder sonsti­ger Einrich­tungen werden nach Möglich­keit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurück­behalten oder gemindert werden, soweit das HanseLab diese Störungen nicht zu vertreten hat.

§ 12 Behördliche Erlaub­nisse / Vor­schrif­ten, Auf­führungs­rechte

12.1 Für die Veranstaltung not­wendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzei­tig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-recht­licher Auflagen und sonstiger Vorschriften, ins­besondere der zulässigen Immis­sions­schutz­werte und der jeweils geltenden städtischen Verordnung zum Schutz vor Lärm­belästigung.

12.2 Werden durch die Veranstaltung des Kunden Rechte Dritter (Urheber­rechte etc.) be­rührt, ist der Kunde verpflichtet, vor Durch­führung der Veranstaltung entsprechende Genehmi­gungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Ge­bühren, etc.) direkt zu entrichten. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an der Veranstaltung des Kunden eine Beitrags­pflicht zur Künstler­sozial­kasse begründet, so ist Kunde verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten oder aber – sofern das HanseLab Künstler für den Kunden engagiert - zu erstatten.

§ 13 Mitgebrachte Gegenstände

13.1 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegen­stände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Räumlich­keiten des HanseLab. Das Han­seLab übernimmt für den Verlust, Untergang oder Beschädigung eine Haftung nur nach Maßgabe von 15.

13.2 Mitgebrachtes Dekorations­material hat den feuer­polizei­lichen Anforde­rungen zu ent­sprechen. Das HanseLab ist berechtigt, dafür einen behörd­lichen Nachweis zu verlan­gen. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen und Anbringen von mitge­brachten Gegen­ständen vorher mit dem HanseLab abzustimmen.

13.3 Die mitgebrachten Aus­stellungs- oder sonstigen Gegen­stände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurück­gelassene Gegenstände darf das HanseLab auf Kosten des Kunden entfernen oder einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnis­mäßig hohem Aufwand verbunden, kann das HanseLab die Gegen­stände im Veranstaltungs­raum belassen und für die Dauer des Verbleibens die je­weilige Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines nicht gegebe­nen oder niedrigeren, dem HanseLab der eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 14 Haftung des Kunden

14.1 Der Kunde hat die Veranstaltungs­räume und überlassenen Inventar­gegenstände im Rahmen der ihm obliegenden vertragsgemäßen Nutzung schonend und pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf einem vertragswidrigen Ge­brauch der Veranstaltungs­räumen bzw. des überlassenen Inventars durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten, durch Veranstaltungs­teilnehmer bzw. –besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich beruhen.

14.2 Das HanseLab kann vom Kunden zur Absicherung vor eventuellen Schäden die Stel­lung einer angemessenen Sicherheit, z.B. in Gestalt von Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften, verlangen.

14.3 Im Übrigen haftet der Kunde auf Schadens­ersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Best­immungen.

§ 15 Haftung des HanseLab, Ver­jährung

15.1 Sollten Störungen oder Mängel an gemäß dem Veranstaltungs­vertrag überlassenen Räumlich­keiten bzw. Inventar des HanseLab auftreten, wird sich das HanseLab auf unverzügliche Rüge des Kunden hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel gegenüber dem HanseLab anzuzeigen, ist der Kunde nicht berechtigt, ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts geltend zu machen. Sollten die nach dem Veranstaltungs­vertrag überlassenen Räumlich­keiten bzw. In­ventar­gegenstände nur unerheblich in ihrer Gebrauchs­tauglichkeit gemindert sein, ist der Kunde nicht zur Geltend­machung eines Minderungs- und/oder Zurückbehal­tungsrechtes berechtigt.

15.2 Das HanseLab haftet auf Schadens­ersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungs­ausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von we­sentlichen Vertrags­pflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertrags­pflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

15.3 Eine Schadens­ersatz­haftung wegen einer seitens des HanseLab übernommenen Garan­tie sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

15.4 Schadens­ersatz­ansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begrün­denden Ereignis. Dies gilt auch für deckungs­gleiche konkurrie­rende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. In den Fällen der hiesigen §§ 15.2, 15.3 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungs­frist.

§ 16 Denkmal­schutz, keine umfassende Kinder­sicherung

16.1 Das HanseLab weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Veranstaltungs­räume in einem denkmal­geschützten Gebäude befinden, welches nicht umfassend kindersicher ist.

16.2 Ein Betreten des HanseLab ist Kindern daher nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Erziehungs­berechtigten oder eines auf­sichts­befugten volljährigen Dritten ge­stattet.

16.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, seine Veranstaltungs­teilnehmer und Dritte, die bestimmungs­gemäß mit den Nutzungs­räumen in Kontakt kommen, auf die Beauf­sich­tigungs­pflicht von Kindern hinzuweisen.

§ 17 Brandschutz

17.1 Das HanseLab weist ausdrücklich darauf hin, dass die Brandschutzordnung dringend einzuhalten ist. Diese ist einsehbar unter www.hanse-lab.com/brandschutz

§ 18 Datenschutz

18.1 Das HanseLab trägt Sorge dafür, dass personen­bezogen Daten des Kunden nur erho­ben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungs­erbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Das HanseLab wird personen­bezogene Daten ver­traulich sowie ent­sprechend den Bestimmungen des geltenden Daten­schutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertrag­lichen Pflichten erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Ver­pflichtung zur Über­mittlung an Dritte besteht.

18.2 Für den Fall, dass im Zuge des Abschlusses des Veranstaltungs­vertrages datenschutz­­rechtliche Ein­willigungs­erklä­rungen des Kunden eingeholt werden, weist das HanseLab darauf hin, dass der Kunde diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

18.3 Weitere Hinweise zum Daten­schutz und zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen­bezogener Daten sind der Datenschutz­erklärung zu entnehmen, die unter dem Link https://www.hanse-lab.com/datenschutz jederzeit abrufbar ist.

§ 19 Gerichts­stand, anwend­bares Recht, Sonstiges

19.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags­verhältnis entspringenden Rechts­streitigkei­ten ist im kauf­männischen Verkehr Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde kei­nen allgemeinen Gerichts­stand im Inland hat. Das HanseLab ist berechtigt, den Kun­den an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

19.2 Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland.

19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirk­sam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksam­keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaft­lich am nächsten kommt.

Bera­tungs- / Projekt-AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingun­gen der Volksbank Lübeck eG für Beratungs­leistungen im Rahmen des HanseLab

(Stand: Juli 2019)

§ 1 Geltungs­bereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten für sämtliche Verträge der Volksbank Lübeck eG im Rahmen des Projektes „HanseLab“ (nachfolgend kurz zusammen: „HanseLab“) und Kunden, deren Gegenstand – ggf. unter Nutzung der Räumlich­keiten des HanseLab - die Erteilung von Rat, Auskünften und Empfehlungen und/oder die Erstellung von Expertisen, Analysen und Gutachten insbesondere im Bereich der in­novativen Organisations­entwicklung (nachfolgend: „Beratungsvertrag“) durch das HanseLab ist.

1.2 Für den zwischen dem Kunden und dem HanseLab geschlossenen Beratungs­vertrag gelten diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen ausschließlich; entgegen­stehende oder von diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt das HanseLab nicht an, es sei denn, das HanseLab hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen abweichende oder sie ergänzende Individual­abreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.

§ 2 Vertrags­schluss, Vertrags­gegenstand, Ein­schaltung Dritter

2.1 Angebote des HanseLab sind frei­bleibend. Beratungs­verträge kommen im Zweifel erst durch die Auftrags­bestätigung des HanseLab zustande.

2.2 Gegenstand des Beratungs­vertrages ist die vereinbarte, im Rahmen der Auftrags­bestäti­gung bezeichnete Beratungs- bzw. Gutachter­tätigkeit, nicht hingegen ein bestimmter wirtschaft­licher Erfolg oder aber andere Vertragswerke.

2.3 Die Leistungen des HanseLab sind erbracht, wenn die vereinbarte Beratungs- bzw. Gutachter­tätigkeit erarbeitet und die jeweiligen Ergebnisse gegenüber dem Kunden erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann und mit welchem Erfolg etwaige Schluss­folgerungen bzw. Empfehlungen des HanseLab kundenseitig umgesetzt wer­den

2.4 Das HanseLab wird nur qualifi­ziertes und zuver­lässiges Personal einsetzen. Die Aus­wahl des eingesetzten Personals obliegt dem HanseLab, wobei Wünsche des Kunden weitest­gehend berücksichtigt werden.

2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann sich das HanseLab zur Durchführung des Beratungs­vertrages auch sachverstän­diger Unter­auftrag­nehmer bedienen, wobei das HanseLab gegenüber dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch das HanseLab selbst, ein direktes Vertrags­­verhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden entsteht nicht.

§ 3 Leistungen des HanseLab, höhere Gewalt

3.1 Der vom HanseLab geschuldete Leistungs­umfang ergibt sich in sachlicher und zeitli­cher Hinsicht aus der Auftrags­bestätigung.

3.2 Das HanseLab führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Kunden bezogen durch. Das HanseLab handelt weisungsfrei, nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung.

3.3 Das HanseLab ist verpflichtet, die Situation des Unternehmens des Kunden im Hin­blick auf die vertraglich vereinbarte Fragestellung richtig und vollständig wiederzu­geben. Von Dritten oder seitens des Kunden gelieferte Daten werden nur auf Plausi­bilität überprüft. Die aus der Beratung bzw. dem Begut­achtung abzuleitenden Schluss­folgerungen und Empfehlungen des HanseLab erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissen­schaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständ­licher und nachvoll­ziehbarer Weise, im Falle einer vereinbarten Begutach­tung erhält der Kunde ein schriftliches Gutachten.

3.4 Auf Verlangen des Kunden hat das HanseLab Auskunft über den Stand der Vertrags­aus­führung zu erteilen bzw. nach Vertrags­beendigung hinsichtlich einer ver­einbarten Beratungs­tätigkeit Rechenschaft abzulegen in Form eines schriftlichen Be­richtes, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder­gibt. Soll das HanseLab einen umfassenden, schriftlichen Bericht – insbesondere zur Vorlage an Dritte – erstellen, ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren.

3.5 Wird das HanseLab durch Umstände, die erst nach Vertrags­schluss erkennbar wurden und die von dem HanseLab nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Ge­walt, Natur­katastrophen, Arbeits­kampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versor­gung­schwierig­keiten, Verkehrs­störungen, außergewöhnliche Verkehrs­verhältnisse, unvorhersehbare Betriebs­störungen oder aus anderen gleichartigen Gründen, an der Erfüllung seiner Leistungs­pflichten gehindert, ruht die Leistungs­verpflichtung des HanseLab für die Dauer des Hinder­nisses und dem Umfang ihrer Wirkung.

§ 4 Krankheits­ausfall

4.1 Sofern ein als „Agiler Coach“ (Berater) eingesetzter Mitarbeiter des HanseLab aus Krankheits­gründen ausfällt, wird sich das HanseLab zeitnah bemühen, für einen angemessenen Ersatz zu sorgen, also entweder einen alternativen Agilen Coach, einen alternativen Termin oder eine Remote-Session (d.h. eine online-Beratung bzw. telefonische Besprechung) anzubieten.

4.2 Schlagen sämtliche Bemühungen gemäß § 4.1 fehl, gilt § 3.5. Sowohl dem HanseLab als auch dem Kunden steht in diesem Fall ein Rücktritt­srecht zu.

§ 5 Leistungs­änderungen

5.1 Das HanseLab ist verpflichtet, Änderungs­verlangen des Kunden Rechnung zu tragen, sofern dies dem HanseLab im Rahmen seiner betrieb­lichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeit­planung zumutbar ist.

5.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungs­möglichkeiten oder die Realisierung der ge­wünschten Änderungen auf die Vertrags­bedingungen, z.B. auf den Aufwand des HanseLab oder einen etwaig vereinbarten Zeitplan, auswirken, vereinbaren die Ver­tragsparteien eine angemessene Anpassung der Vertrags­bedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung vertraglich vereinbarter Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt das HanseLab in diesem Fall bis zur Ver­trags­anpassung die Arbeiten ohne Berück­sichtigung der Änderungs­wünsche durch.

5.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehr­aufwandes notwendig, kann das HanseLab eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

5.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projekt­sach­stand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevoll­mächtigten beider Seiten un­terzeichnet sind.

§ 6 Schweige­pflicht und Daten­schutz

6.1 Das HanseLab ist verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Infor­mationen oder Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse des Kunden, die ihm im Zusammenhang mit dem Beratungs­vertrag bekannt werden, Still­schweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durch­führung des Beratungs­vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schrift­licher Ein­willigung des Kunden erfolgen.

6.2 Das HanseLab ist verpflichtet, alle von ihm zur Durch­führung des Beratungs­vertrages eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

6.3 Das HanseLab trägt Sorge dafür, dass personen­bezogen Daten des Kunden nur erho­ben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungs­erbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Das HanseLab wird personen­bezogene Daten ver­traulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Daten­schutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht.

Für den Fall, dass im Zuge des Abschlusses des Beratungs­vertrages daten­schutz­­rechtliche Ein­willigungs­erklärungen des Kunden eingeholt werden, weist das Hanse­Lab darauf hin, dass der Kunde diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerru­fen kann. Weitere Hinweise zum Daten­schutz und zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen­bezogener Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen, die unter dem Link https://www.hanse-lab.com/datenschutz jederzeit abrufbar ist.

§ 7 Mit­wirkungs­pflichten des Kunden und wechsel­seitige Treue­pflicht

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, das HanseLab nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebs­sphäre alle zur ordnungs­gemäßen Vertrags­ausführung notwendigen Vo­raus­setzungen kostenfrei zu schaffen, insbesondere

  • unterstützt und fördert der Kunde die Durchführung des Beratungs­vertra­ges durch seine verant­wortlichen Führungs­kräfte;
  • stellt der Kunde in ausreichender Zahl geeignete Mit­arbeiter/innen als Inter­view- und Ansprech­partner zur Verfügung;
  • stellt der Kunde - sofern das HanseLab zwecks Durchführung des Bera­tungs­vertrages verein­barungsgemäß Geschäfts­räume des Kunden nutzt - sicher, dass die zur Verfügung gestellten Räumlich­keiten ein effizientes Arbeiten der eingesetzten Mitarbeiter für Interviews, Workshops und für die End­abstimmung ermöglichen;
  • stellt der Kunde dem HanseLab alle für die Vertrags­durchführung notwendi­gen und/oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfü­gung und gewährleistet, dass etwaige (Teil-)Abnahmen, Freigaben und Klärungen von Lizenz­rechten unverzüglich erfolgen.

7.2 Auf Verlangen des HanseLab hat der Kunde die Richtigkeit und Voll­ständig­keit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

7.3 Die Vertrags­parteien verpflichten sich wechselseitig zur Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich gegenseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Vertrags­durchfüh­rung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 8 Vergütung und Zahlungs­bedingungen

8.1 Das Entgelt für die Dienste des HanseLab wird nach den für die Tätigkeit aufgewende­ten Zeiten in Form von Tagessätzen, welche der Höhe nach zwischen der Vorbereitung und Durchführung des Beratungs­vertrages unterscheiden, oder als Festpreis schriftlich vereinbart.

8.2 Sämtliche Preise des HanseLab verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehr­wert­steuer und Auslagen (Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc.).

8.3 Sofern der Beratungs­vertrag die Nutzung der Räumlichkeiten des HanseLab durch den Kunden für einen bestimmten Zeitraum vorsieht, wird das HanseLab den hierauf entfallenden Vergütungs­anteil gesondert in Rechnung stellen.

8.4 Das HanseLab ist berechtigt, dem Arbeits­fortschritt entsprechend abzurechnen.

8.5 Rechnungen des HanseLab sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Aus­gleich zu bringen. Bei Zahlungs­verzug des Kunden ist das HanseLab berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugs­zinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Die Geltend­machung eines weiter­gehenden Schadens bleibt dem HanseLab ausdrücklich vorbehalten.

8.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungs­fähigkeit, insbesondere durch fehlende Kredit­würdigkeit, des Kunden gefährdet wird, ist das HanseLab unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, für sämtliche bereits erbrachten und noch nicht bezahlten Leistungen sofortige Sicherheits­leistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu erbringenden Leistungen Voraus­zahlung zu verlangen sowie ein Zurück­be­haltungs­recht geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtun­gen nicht frist­gerecht nach, hat das HanseLab das Recht, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadens­ersatz zu verlangen.

8.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entschei­dungs­reifen Gegen­forderungen aufrechnen. Ein Zurück­behaltungs­recht we­gen Forderungen, die nicht aus demselben Vertrags­verhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

§ 9 Dauer und Beendigung des Beratungs­vertrages

9.1 Vorbehaltlich abweichender Verein­barungen ist der Beratungs­vertrag jederzeit künd­bar. Die bis dahin erbrachten Leistungen und zur Vertrags­erfüllung getätigten Auf­wendungen des HanseLab sind zu vergüten.

9.2 Sofern der Beratungs­vertrag die Nutzung der Räumlich­keiten des HanseLab durch den Kunden für einen bestimmten Zeitraum vorsah, behält das HanseLab trotz Kün­digung des Kunden seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nicht­inan­spruch­nahme der Räumlich­keiten. Das HanseLab hat die Einnahmen aus einer ander­weitigen Vermietung der Räumlich­keiten sowie die ersparten Aufwendungen anzu­rechnen. Sofern hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten ein Veranstaltungs­ver­trag zwischen dem Kunden und dem HanseLab geschlossen worden sein sollte, wird auf die dort vereinbarten „Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Volksbank Lübeck eG für das Objekt HanseLab“ verwiesen.

9.3 Das Recht zur außerordent­lichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 10 Urheber- und Nutzungs­rechte

10.1 Die Urheberrechte an den vom HanseLab und seinen Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisations­pläne, Programme, Leistungs­beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim HanseLab. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertrags­verhältnisses ausschließlich für vom Ver­trag umfasste Zwecke verwendet werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des HanseLab darf der Auftraggeber das Werk/die Werke nicht vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen, nachdrucken, weitergeben und/oder verbreiten.

10.2 Die Nutzung der erbrachten Beratungs­leistungen für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Han­seLab.

10.3 Sollten aus der Zusammen­arbeit zwischen dem HanseLab und dem Kunden schutzfä­hige schöpferische Ergebnisse entstehen, die den Kunden in die Lage versetzen, Werke, Kennzeichen, technische oder ästhetische Neuheiten zur Serienreife zu ent­wickeln, zu registrieren oder sonst wirtschaftlich auszuwerten, verpflichtet sich der Kunde, das HanseLab in diese weitere Entwicklung und Auswertung vertraglich mit einzubeziehen bzw. dem HanseLab eine weitere Kooperation verbindlich anzubieten, umfänglich Auskunft zu erteilen und das HanseLab angemessen für jede künftige Verwertung zu vergüten.

10.4 Der Kunde wird das HanseLab bei der jeweiligen Nutzung der Werke als Mitschöpfer bzw. Kooperations­partner benennen.

§ 11 Mängel­rechte des Kunden

11.1 Soweit sich der Beratungs­vertrag auf die Erbringung von Dienst­leistungen bezieht, richten sich die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln nach den gesetzlichen Vor­schriften. Schadens­ersatz­ansprüche des Kunden sind beschränkt gemäß 12.

11.2 Soweit Inhalt des Beratungs­vertrages werkvertrag­liche Leistungen vom HanseLab sind, gilt im Hinblick auf die Gewährleistung folgendes:

11.2.1 Im Falle eines Mangels ist das HanseLab zunächst zur Nach­erfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatz­liefe­rung.

11.2.2 Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehl­schlagens der Nach­besserung oder Ersatz­lieferung nach seiner Wahl die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktritts­recht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein Selbst­vornahme­recht des Kunden ist ausgeschlossen. Macht der Kunde Schadens­ersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, ist die Haftung des HanseLab begrenzt nach Maßgabe von 12.

11.2.3 Gewähr­leistungs­ansprüche des Kunden und deckungsgleiche konkurrierende Ansprü­che aus außer­vertrag­licher Haftung verjähren in einem Jahr ab Gefahr­über­gang, mithin ab Übergabe des Werkes. Bei Schadens­ersatz­ansprüchen in den Fällen des hiesigen § 12.1 und § 12.2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungs­frist.

11.2.4 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheits­­garantie bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.

11.2.5 Das HanseLab haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhaften Angaben/Unterlagen des Kunden beruhen.

§ 12 Haftung des HanseLab

12.1 Das HanseLab haftet auf Schadens­ersatz, gleich aus welchem Rechts­grund, nur bei Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungs­ausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von we­sentlichen Vertrags­pflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertrags­pflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

12.2 Eine Schadens­ersatzhaftung wegen einer seitens des HanseLab über­nommenen Garan­tie sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.3 Schadens­ersatz­ansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begründenden Ereignis. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außer­vertraglicher Haftung. In den Fällen der hiesigen §§ 12.1, 12.2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungs­frist.

§ 13 Gerichts­stand, anwendbares Recht, Sonstiges

13.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags­verhältnis entspringenden Rechts­streitigkei­ten ist im kauf­männischen Verkehr Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde kei­nen allgemeinen Gerichts­stand im Inland hat. Das HanseLab ist berechtigt, den Kun­den an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

13.2 Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirk­sam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaft­lich am nächsten kommt.