Allgemeine Geschäftsbedingungen
Seminar- / Workshop-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volksbank Lübeck eG für Seminarveranstaltungen im Rahmen des HanseLab
(Stand: Juli 2019)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der Volksbank Lübeck eG im Rahmen des Projektes „HanseLab“ (nachfolgend kurz zusammen: „HanseLab“) und Kunden, deren Gegenstand offene Seminarveranstaltungen durch das HanseLab und alle damit zusammenhängenden Leistungen sind (nachfolgend kurz: „Vertrag“). „Offene Seminarveranstaltungen“ sind solche Veranstaltungen, die in Broschüren oder im Rahmen des Internetauftritts des HanseLab unter www.hanse-lab.com als Seminare öffentlich angeboten werden.
1.2 Für den zwischen dem Kunden und dem HanseLab geschlossenen Vertrag gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt das HanseLab nicht an, es sei denn, das HanseLab hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Mit der Anmeldung per E-Mail bietet der Kunde dem HanseLab den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch das HanseLab zustande, welche schriftlich oder per E-Mail durch die Buchungsbestätigung bzw. spätestens mit der Rechnung erfolgt.
2.2 Die Anmeldung erfolgt im Grundsatz für jeden Seminarteilnehmer einzeln. Unternehmen können neben einzelnen Mitarbeitern auch ganze Teilnehmergruppen anmelden, wobei der Vertrag in diesem Fall zwischen dem HanseLab und dem entsendenden Unternehmen, welches die Buchungsbestätigung erhält, zustande kommt. Die Buchung von Inhouse-Seminarveranstaltungen von Unternehmen ist möglich, bedarf aber einer gesonderten Rücksprache mit dem HanseLab.
§ 3 Zahlungsbedingungen und Preise
3.1 Die gesamte Seminargebühr wird bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung zur Zahlung fällig, es sei denn aus der Buchungsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Die Gebühr versteht sich brutto inklusive der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Umsatzsteuer.
3.2 Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Rahmen der Buchungsbestätigung weist das HanseLab darauf hin, dass ein Anspruch auf Teilnahme an der Seminarveranstaltung nicht besteht, wenn die zu entrichtende Seminargebühr nicht bis mindestens eine Woche vor dem Seminartermin bei dem HanseLab eingegangen ist.
3.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das HanseLab berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem HanseLab ausdrücklich vorbehalten.
3.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.
§ 4 Leistungen des HanseLab
4.1 Vorbehaltlich abweichender Angaben in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Seminarveranstaltung bzw. der Buchungsbestätigung sind von der Seminargebühr die Moderation des Seminars, die Vermittlung des beschriebenen Seminarinhaltes sowie seminarbegleitende Materialien, Unterlagen und gegebenenfalls Teilnahmebescheinigungen in gedruckter Form umfasst.
Sonstige Leistungen wie Mittag- oder Abendessen und Pausenerfrischungen sind nur dann von der Seminargebühr umfasst, soweit diese nach der Seminarbeschreibung im Seminar enthalten sind. Die Kosten der An- und Abreise sowie etwaige Unterbringungskosten hat der Kunde selbst zu tragen.
4.2 Das HanseLab wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen. Die Auswahl des eingesetzten Personals obliegt dem HanseLab.
§ 5 Mindest- und Höchstteilnehmerzahl, Programmänderung, Absagen
5.1 Das HanseLab weist darauf hin, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Erreichens der Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen bzw. der auflösenden Bedingung der Nichtüberschreitung der Teilnehmerbegrenzung von maximal 30 Personen steht; Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Im Falle des Bedingungseintritts wird das HanseLab den Kunden so früh wie möglich davon in Kenntnis setzen, dass die Seminarveranstaltung abgesagt bzw. seine Anmeldung keine Berücksichtigung mehr gefunden hat. Eine bereits gezahlte Teilnehmergebühr wird umgehend erstattet. Das HanseLab wird sich bemühen, Ersatztermine anzubieten.
5.2 Das HanseLab behält sich Programmänderungen vor, soweit das grundsätzliche Veranstaltungskonzept dadurch nur unwesentlich verändert wird. Dozentenwechsel, unwesentliche Änderungen im Veranstaltungsablauf oder eine zumutbare Verlegung des Veranstaltungsortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag, soweit diese den Nutzen der Veranstaltung für die Teilnehmer nicht wesentlich ändern.
5.3 Sollte das HanseLab eine Seminarveranstaltung wegen Krankheit des Dozenten, eines Falles höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener, vom HanseLab nicht zu vertretender Ereignisse absagen müssen, besteht kein Anspruch auf Durchführung des Seminars. Eine bereits gezahlte Teilnehmergebühr wird umgehend erstattet.
Über eine Programmänderung oder Absage der Seminarveranstaltung wird das HanseLab den Kunden unverzüglich informieren. In letzterem Falle wird sich das HanseLab bemühen, Ersatztermine anzubieten.
§ 6 Rücktritt des Kunden (Stornierung)
6.1 Das HanseLab räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:
6.1.1 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, verliert das HanseLab den Anspruch auf die vereinbarten Seminargebühren. Stattdessen kann das HanseLab eine angemessene Entschädigung für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen geltend machen.
6.1.2 Das HanseLab hat die Wahl, gegenüber dem Kunden anstelle einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Insoweit ist das HanseLab berechtigt, zeitlich gestaffelt folgende Pauschalen geltend zu machen:
Rücktritt | Pauschale |
bis 31 Tage vor Beginn der Seminarveranstaltung | Kostenfrei |
zwischen dem 30. und dem 15. Tag vor dem Beginn der Seminarveranstaltung | 50 % der vereinbarten Seminargebühren |
zwischen dem 14. Und dem 8. Tag vor dem Beginn der Seminarveranstaltung | 75 % der vereinbarten Seminargebühren |
zwischen dem 7. Tag vor und dem Tag des Beginns der Seminarveranstaltung | volle Seminargebühr |
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem HanseLab infolge des Rücktritts kein oder aber ein geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.
6.1.3 Sofern das HanseLab die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe der vertraglich vereinbarten Teilnehmergebühr für die von dem HanseLab zu erbringenden Leistungen unter Abzug des Wertes der von dem HanseLab ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das HanseLab durch die anderweitige Verwendung ihrer – ursprünglich dem Kunden zugesagten – Leistungen erlangt.
6.1.4 Das HanseLab wird von der Geltendmachung einer Rücktrittspauschale bzw. Entschädigung absehen, wenn der Kunden einen Ersatzteilnehmer benennt.
6.2 Gesetzliche Widerrufsrechte des Kunden werden von der Regelung in § 6.1 nicht berührt.
§ 7 Rücktritt des HanseLab
7.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Teilnehmergebühr in Verzug und leistet er auch nicht binnen einer hierfür nochmals gesetzten Frist, ist das HanseLab berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 Das HanseLab ist ferner berechtigt, aus wichtigem Grunde vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn höhere Gewalt oder andere von dem HanseLab nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
§ 8 Urheberrecht
8.1 Sofern dem Kunden Unterlagen, Arbeitspläne, Ablaufpläne und sonstige Materialien im Rahmen der Seminarveranstaltung seitens des HanseLab ausgegeben werden, handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Dokumente. Die Unterlagen sind ausschließlich zur persönlichen Verwendung für den Kunden bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung und Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung seitens des HanseLab – auch von Teilen der Unterlagen – sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird.
§ 9 Haftung des HanseLab
9.1 Das HanseLab haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.
9.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer seitens des HanseLab übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3 Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begründenden Ereignis. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. In den Fällen der hiesigen §§ 9.1, 9.2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 10 Datenschutz
10.1 Das HanseLab trägt Sorge dafür, dass personenbezogen Daten des Kunden nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Das HanseLab wird personenbezogene Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht.
10.2 Für den Fall, dass im Zuge des Abschlusses des Veranstaltungsvertrages datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen des Kunden eingeholt werden, weist das HanseLab darauf hin, dass der Kunde diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
10.3 Weitere Hinweise zum Datenschutz und zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen, die unter dem Link https://www.hanse-lab.com/datenschutz jederzeit abrufbar ist.
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
11.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Das HanseLab ist berechtigt, den Kunden an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Veranstaltungs- / Vermietungs-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volksbank Lübeck eG für das Objekt HanseLab
(Stand: Juli 2019)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Lübeck eG für das Objekt HanseLab (nachfolgend kurz zusammen und unabhängig davon, ob personen- oder objektbezogen: „HanseLab“) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Tagungs- und Veranstaltungsräumen des HanseLab zur Durchführung von Veranstaltungen des Kunden wie etwa Workshops, Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Seminare o.ä. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen des HanseLab (nachfolgend: „Veranstaltungsvertrag“).
1.2 Für den zwischen dem Kunden und dem HanseLab geschlossenen Veranstaltungsvertrag gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt das HanseLab nicht an, es sei denn, das HanseLab hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.
§ 2 Vertragsabschluss, Mitteilungs- und Hinweispflichten des Kunden
2.1 Vertragspartner des Veranstaltungsvertrages sind das HanseLab und der Kunde. Der Veranstaltungsvertrag kommt zustande, indem der Kunde das schriftliche Angebot des HanseLab annimmt. Schließt ein Dritter den Vertrag im Namen des Kunden ab, so wird nicht der Dritte, sondern der Kunde Vertragspartner des HanseLab; der Dritte hat das HanseLab hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und dem HanseLab Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
2.2 Schließt der Dritte den Vertrag erkennbar im Namen des Kunden ab oder hat der Kunde für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Kunden, der Vertragspartner des HanseLab wird, für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit dem HanseLab eine gesonderte Mithaftungserklärung des Dritten bzw. des Vermittlers oder Organisators vorliegt. Davon unabhängig ist der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.
2.3 Sofern das HanseLab nach dem geschlossenen Veranstaltungsvertrag auch Cateringleistungen übernommen hat, ist der Kunde verpflichtet, dem HanseLab bei Vertragsabschluss die voraussichtliche Anzahl der teilnehmenden Gäste, bis einen Monat vor Durchführung der Veranstaltung die Auswahl der Cateringleistungen und bis spätestens fünfzehn Werktage vor Durchführung der Veranstaltung die genaue Anzahl der teilnehmenden Gäste mitzuteilen.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, das HanseLab unaufgefordert - spätestens bei Vertragsabschluss – darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des HanseLab in der Öffentlichkeit zu gefährden.
§ 3 Unter- bzw. Weitervermietung; kommerzielle Nutzung
3.1 Die Unter- bzw. Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des HanseLab in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3.2 Verweigert das HanseLab die Erlaubnis, kann der Kunde nach Maßgabe von 6 den Vertrag außerordentlich kündigen.
3.3 Stimmt das HanseLab ausnahmsweise der Unter- bzw. Weitervermietung der gebuchten Veranstaltungsräume an einen Dritten zu, behält sich das HanseLab vor, zusätzliche Aufwendungen gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Kunde bleibt gegenüber dem HanseLab zur Erfüllung sämtlicher Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, aus dem geschlossenen Veranstaltungsvertrag verpflichtet und hat ein dem Dritten bei dem Gebrauch der Veranstaltungsräume zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn das HanseLab die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
3.4 Sowohl für den Fall einer genehmigten als auch einer ungenehmigten Unter- bzw. Weitervermietung tritt der Kunde bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherheit an das HanseLab ab, welches die Abtretung hiermit annimmt. Der Sicherungsfall ist dann gegeben, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem HanseLab nicht oder nicht vollständig erfüllt.
3.5 Der Zustimmung des HanseLab bedürfen auch Zeitungsanzeigen, Werbemaßnahmen oder sonstige gewerbliche Veröffentlichungen gleich welcher Art, die einen Bezug zum HanseLab aufweisen und vom Kunden veranlasst werden. Das HanseLab ist berechtigt, die Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Entgeltes abhängig zu machen.
§ 4 Leistungen, Preise, Mindestumsatz, Tagungspauschalen
4.1 Das HanseLab ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom HanseLab zugesagten Leistungen zu erbringen. Welche Leistungen konkret Gegenstand des Veranstaltungsvertrages sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, die Gegenstand des Veranstaltungsvertrages ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vereinbarten Anfangs- und/oder Schlusszeiten der Veranstaltung.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Preise für die bestellten bzw. die üblichen Preise des HanseLab für weitere in Anspruch genommene Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über HanseLab beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung durch das HanseLab verauslagt wird, sowie für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
4.3 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als vier Monate, ist das HanseLab berechtigt, seine Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen, maximal jedoch um 5 %, anzuheben.
4.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
§ 5 Zahlung, Vorauszahlung / Sicherheitsleistung, Aufrechnung
5.1 Rechnungen des HanseLab ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das HanseLab kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das HanseLab berechtigt, gegenüber dem Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und Mahnkosten für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges in Höhe von 2,50 € geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.2 Das HanseLab ist berechtigt, bei Vertragsschluss von dem Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
5.3 In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das HanseLab berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des § 5.2 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
5.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.
§ 6 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
6.1 Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem HanseLab geschlossenen Veranstaltungsvertrag ist nur möglich, wenn ein solches Rücktrittsrecht im Veranstaltungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das HanseLab der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils schriftlich erfolgen. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche seitens des HanseLab auszulösen. Das kostenfreie Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem HanseLab ausübt.
6.2 Sofern ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht oder aber das HansLab auch einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt, behält das HanseLab den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das HanseLab hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsräume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den nachfolgenden §§ 6.2.1, 6.2.2 pauschalisiert werden, wobei dem Kunden dann der Nachweis freisteht, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist; dem HanseLab steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
6.2.1 Tritt der Kunde zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das HanseLab berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis, auf den etwaige Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsräume anzurechnen sind, 35 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Verzehrumsatzes. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung zuzüglich Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
6.2.2 Wurde eine Tagungspauschalen je Teilnehmer vereinbart, ist das HanseLab berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungspauschale multipliziert mit der vereinbarten Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
§ 7 Rücktritt des HanseLab
7.1 Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das HanseLab bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des HanseLab mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei der Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des HanseLab mit angemessener Fristsetzung nicht zur Festbuchung bereit ist.
7.2 Wird eine gemäß § 5.2 und/oder § 5.3 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer seitens des HanseLab gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist das HanseLab ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.3 Ferner ist das HanseLab berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere seitens des HanseLab nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
- das HanseLab begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des HanseLab in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des HanseLab zuzurechnen ist;
- das HanseLab von Umständen Kenntnis erlangt, wonach sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben und deshalb Zahlungsansprüche des HanseLab gefährdet erscheinen;
- ein Verstoß gegen § 3.1 vorliegt;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
7.4 Der berechtigte Rücktritt des HanseLab begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach § 7.3 ein Schadensersatzanspruch des HanseLab gegenüber dem Kunden bestehen, kann das HanseLab den Anspruch pauschalieren; die §§ 6.2, 6.2.1, 6.2.2 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 8 An-und Abreise
8.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Veranstaltungsräume, es sei denn, das HanseLab hat die Bereitstellung bestimmter Veranstaltungsräume schriftlich bestätigt. Sollten die vertraglich zugesagten Veranstaltungsräume nicht verfügbar sein, ist das HanseLab verpflichtet, sich um einen gleichwertigen Ersatz zu bemühen.
8.2 Dem Kunden stehen die gebuchten Veranstaltungsräume am Anreisetag grundsätzlich ab 08:00 Uhr zur Verfügung, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich ein früherer Zeitpunkt vereinbart. Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung betreffend eine spätere Ankunftszeit hat das HanseLab das Recht, gebuchte Veranstaltungsräume ab 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag müssen die Veranstaltungsräume spätestens um 19:00 Uhr geräumt sein, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
§ 9 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
9.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl muss dem HanseLab spätestens sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Die mit der Erhöhung einhergehende Vertragsänderung bedarf der Zustimmung des HanseLab, die in Schriftform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
9.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl soll dem HanseLab frühzeitig, spätestens aber bis sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95 % der letzten vereinbarten Teilnehmerzahl. § 9.1 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
9.3 Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das HanseLab berechtigt, die bestätigten Räume - unter Berücksichtigung einer ggf. abweichenden Raummiete - zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
9.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das HanseLab diesen Abweichungen zu, kann das HanseLab die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das HanseLab trifft ein Verschulden.
§ 10 Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speise und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung mit dem HanseLab. Das HanseLab behält sich vor, einen Betrag zur Deckung der Gemeinkosten zu verlangen.
§ 11 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
11.1 Der technische Auf- und Abbau sowie der Auf- und Abbau der für die Veranstaltung benötigten Bestuhlung obliegt ausschließlich dem HanseLab oder einem von dem HanseLab beauftragten Vertragsunternehmen.
11.2 Alle festinstallierten gebäudetechnischen Einrichtungen des HanseLab sowie die hauseigene Veranstaltungstechnik dürfen grundsätzlich nur vom Personal des HanseLab auf- und abgebaut sowie bedient werden. Eine ausnahmsweise gestattete eigene Bedienung durch den Kunden muss gemäß den HanseLab-Richtlinien und den Anweisungen befugter Mitarbeiter des HanseLab erfolgen.
11.3 Soweit das HanseLab für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das HanseLab im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das HanseLab von Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
11.4 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Licht- oder Stromnetzes des HanseLab bedarf der schriftlichen Zustimmung des HanseLab. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen und/oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des HanseLab gehen zulasten des Kunden, soweit das HanseLab diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung kundeneigener Anlagen entstehenden Stromkosten darf das HanseLab pauschal erfassen und berechnen.
11.5 Der Kunde ist mit Zustimmung des HanseLab berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das HanseLab eine Anschlussgebühr und/oder eine Ausfallvergütung für die Nichtnutzung seiner Anlagen verlangen.
11.6 Störungen an seitens des HanseLab zur Verfügung gestellter technischer oder sonstiger Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das HanseLab diese Störungen nicht zu vertreten hat.
§ 12 Behördliche Erlaubnisse / Vorschriften, Aufführungsrechte
12.1 Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, insbesondere der zulässigen Immissionsschutzwerte und der jeweils geltenden städtischen Verordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung.
12.2 Werden durch die Veranstaltung des Kunden Rechte Dritter (Urheberrechte etc.) berührt, ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an der Veranstaltung des Kunden eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist Kunde verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten oder aber – sofern das HanseLab Künstler für den Kunden engagiert - zu erstatten.
§ 13 Mitgebrachte Gegenstände
13.1 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Räumlichkeiten des HanseLab. Das HanseLab übernimmt für den Verlust, Untergang oder Beschädigung eine Haftung nur nach Maßgabe von 15.
13.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das HanseLab ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen und Anbringen von mitgebrachten Gegenständen vorher mit dem HanseLab abzustimmen.
13.3 Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das HanseLab auf Kosten des Kunden entfernen oder einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das HanseLab die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibens die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines nicht gegebenen oder niedrigeren, dem HanseLab der eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 14 Haftung des Kunden
14.1 Der Kunde hat die Veranstaltungsräume und überlassenen Inventargegenstände im Rahmen der ihm obliegenden vertragsgemäßen Nutzung schonend und pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf einem vertragswidrigen Gebrauch der Veranstaltungsräumen bzw. des überlassenen Inventars durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich beruhen.
14.2 Das HanseLab kann vom Kunden zur Absicherung vor eventuellen Schäden die Stellung einer angemessenen Sicherheit, z.B. in Gestalt von Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften, verlangen.
14.3 Im Übrigen haftet der Kunde auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Haftung des HanseLab, Verjährung
15.1 Sollten Störungen oder Mängel an gemäß dem Veranstaltungsvertrag überlassenen Räumlichkeiten bzw. Inventar des HanseLab auftreten, wird sich das HanseLab auf unverzügliche Rüge des Kunden hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel gegenüber dem HanseLab anzuzeigen, ist der Kunde nicht berechtigt, ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts geltend zu machen. Sollten die nach dem Veranstaltungsvertrag überlassenen Räumlichkeiten bzw. Inventargegenstände nur unerheblich in ihrer Gebrauchstauglichkeit gemindert sein, ist der Kunde nicht zur Geltendmachung eines Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt.
15.2 Das HanseLab haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.
15.3 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer seitens des HanseLab übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
15.4 Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begründenden Ereignis. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. In den Fällen der hiesigen §§ 15.2, 15.3 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 16 Denkmalschutz, keine umfassende Kindersicherung
16.1 Das HanseLab weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Veranstaltungsräume in einem denkmalgeschützten Gebäude befinden, welches nicht umfassend kindersicher ist.
16.2 Ein Betreten des HanseLab ist Kindern daher nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder eines aufsichtsbefugten volljährigen Dritten gestattet.
16.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, seine Veranstaltungsteilnehmer und Dritte, die bestimmungsgemäß mit den Nutzungsräumen in Kontakt kommen, auf die Beaufsichtigungspflicht von Kindern hinzuweisen.
§ 17 Brandschutz
17.1 Das HanseLab weist ausdrücklich darauf hin, dass die Brandschutzordnung dringend einzuhalten ist. Diese ist einsehbar unter www.hanse-lab.com/brandschutz
§ 18 Datenschutz
18.1 Das HanseLab trägt Sorge dafür, dass personenbezogen Daten des Kunden nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Das HanseLab wird personenbezogene Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht.
18.2 Für den Fall, dass im Zuge des Abschlusses des Veranstaltungsvertrages datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen des Kunden eingeholt werden, weist das HanseLab darauf hin, dass der Kunde diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
18.3 Weitere Hinweise zum Datenschutz und zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen, die unter dem Link https://www.hanse-lab.com/datenschutz jederzeit abrufbar ist.
§ 19 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
19.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Das HanseLab ist berechtigt, den Kunden an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Beratungs- / Projekt-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volksbank Lübeck eG für Beratungsleistungen im Rahmen des HanseLab
(Stand: Juli 2019)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der Volksbank Lübeck eG im Rahmen des Projektes „HanseLab“ (nachfolgend kurz zusammen: „HanseLab“) und Kunden, deren Gegenstand – ggf. unter Nutzung der Räumlichkeiten des HanseLab - die Erteilung von Rat, Auskünften und Empfehlungen und/oder die Erstellung von Expertisen, Analysen und Gutachten insbesondere im Bereich der innovativen Organisationsentwicklung (nachfolgend: „Beratungsvertrag“) durch das HanseLab ist.
1.2 Für den zwischen dem Kunden und dem HanseLab geschlossenen Beratungsvertrag gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt das HanseLab nicht an, es sei denn, das HanseLab hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Einschaltung Dritter
2.1 Angebote des HanseLab sind freibleibend. Beratungsverträge kommen im Zweifel erst durch die Auftragsbestätigung des HanseLab zustande.
2.2 Gegenstand des Beratungsvertrages ist die vereinbarte, im Rahmen der Auftragsbestätigung bezeichnete Beratungs- bzw. Gutachtertätigkeit, nicht hingegen ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder aber andere Vertragswerke.
2.3 Die Leistungen des HanseLab sind erbracht, wenn die vereinbarte Beratungs- bzw. Gutachtertätigkeit erarbeitet und die jeweiligen Ergebnisse gegenüber dem Kunden erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann und mit welchem Erfolg etwaige Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen des HanseLab kundenseitig umgesetzt werden
2.4 Das HanseLab wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen. Die Auswahl des eingesetzten Personals obliegt dem HanseLab, wobei Wünsche des Kunden weitestgehend berücksichtigt werden.
2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann sich das HanseLab zur Durchführung des Beratungsvertrages auch sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei das HanseLab gegenüber dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch das HanseLab selbst, ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden entsteht nicht.
§ 3 Leistungen des HanseLab, höhere Gewalt
3.1 Der vom HanseLab geschuldete Leistungsumfang ergibt sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht aus der Auftragsbestätigung.
3.2 Das HanseLab führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Kunden bezogen durch. Das HanseLab handelt weisungsfrei, nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung.
3.3 Das HanseLab ist verpflichtet, die Situation des Unternehmens des Kunden im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder seitens des Kunden gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus der Beratung bzw. dem Begutachtung abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen des HanseLab erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise, im Falle einer vereinbarten Begutachtung erhält der Kunde ein schriftliches Gutachten.
3.4 Auf Verlangen des Kunden hat das HanseLab Auskunft über den Stand der Vertragsausführung zu erteilen bzw. nach Vertragsbeendigung hinsichtlich einer vereinbarten Beratungstätigkeit Rechenschaft abzulegen in Form eines schriftlichen Berichtes, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll das HanseLab einen umfassenden, schriftlichen Bericht – insbesondere zur Vorlage an Dritte – erstellen, ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren.
3.5 Wird das HanseLab durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden und die von dem HanseLab nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder aus anderen gleichartigen Gründen, an der Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert, ruht die Leistungsverpflichtung des HanseLab für die Dauer des Hindernisses und dem Umfang ihrer Wirkung.
§ 4 Krankheitsausfall
4.1 Sofern ein als „Agiler Coach“ (Berater) eingesetzter Mitarbeiter des HanseLab aus Krankheitsgründen ausfällt, wird sich das HanseLab zeitnah bemühen, für einen angemessenen Ersatz zu sorgen, also entweder einen alternativen Agilen Coach, einen alternativen Termin oder eine Remote-Session (d.h. eine online-Beratung bzw. telefonische Besprechung) anzubieten.
4.2 Schlagen sämtliche Bemühungen gemäß § 4.1 fehl, gilt § 3.5. Sowohl dem HanseLab als auch dem Kunden steht in diesem Fall ein Rücktrittsrecht zu.
§ 5 Leistungsänderungen
5.1 Das HanseLab ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden Rechnung zu tragen, sofern dies dem HanseLab im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
5.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen, z.B. auf den Aufwand des HanseLab oder einen etwaig vereinbarten Zeitplan, auswirken, vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung vertraglich vereinbarter Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt das HanseLab in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
5.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann das HanseLab eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
5.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 6 Schweigepflicht und Datenschutz
6.1 Das HanseLab ist verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, die ihm im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Beratungsvertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.
6.2 Das HanseLab ist verpflichtet, alle von ihm zur Durchführung des Beratungsvertrages eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
6.3 Das HanseLab trägt Sorge dafür, dass personenbezogen Daten des Kunden nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Das HanseLab wird personenbezogene Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht.
Für den Fall, dass im Zuge des Abschlusses des Beratungsvertrages datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen des Kunden eingeholt werden, weist das HanseLab darauf hin, dass der Kunde diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Weitere Hinweise zum Datenschutz und zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen, die unter dem Link https://www.hanse-lab.com/datenschutz jederzeit abrufbar ist.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden und wechselseitige Treuepflicht
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, das HanseLab nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen kostenfrei zu schaffen, insbesondere
- unterstützt und fördert der Kunde die Durchführung des Beratungsvertrages durch seine verantwortlichen Führungskräfte;
- stellt der Kunde in ausreichender Zahl geeignete Mitarbeiter/innen als Interview- und Ansprechpartner zur Verfügung;
- stellt der Kunde - sofern das HanseLab zwecks Durchführung des Beratungsvertrages vereinbarungsgemäß Geschäftsräume des Kunden nutzt - sicher, dass die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ein effizientes Arbeiten der eingesetzten Mitarbeiter für Interviews, Workshops und für die Endabstimmung ermöglichen;
- stellt der Kunde dem HanseLab alle für die Vertragsdurchführung notwendigen und/oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und gewährleistet, dass etwaige (Teil-)Abnahmen, Freigaben und Klärungen von Lizenzrechten unverzüglich erfolgen.
7.2 Auf Verlangen des HanseLab hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
7.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich gegenseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Vertragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Das Entgelt für die Dienste des HanseLab wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten in Form von Tagessätzen, welche der Höhe nach zwischen der Vorbereitung und Durchführung des Beratungsvertrages unterscheiden, oder als Festpreis schriftlich vereinbart.
8.2 Sämtliche Preise des HanseLab verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Auslagen (Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc.).
8.3 Sofern der Beratungsvertrag die Nutzung der Räumlichkeiten des HanseLab durch den Kunden für einen bestimmten Zeitraum vorsieht, wird das HanseLab den hierauf entfallenden Vergütungsanteil gesondert in Rechnung stellen.
8.4 Das HanseLab ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend abzurechnen.
8.5 Rechnungen des HanseLab sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das HanseLab berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem HanseLab ausdrücklich vorbehalten.
8.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere durch fehlende Kreditwürdigkeit, des Kunden gefährdet wird, ist das HanseLab unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, für sämtliche bereits erbrachten und noch nicht bezahlten Leistungen sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu erbringenden Leistungen Vorauszahlung zu verlangen sowie ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat das HanseLab das Recht, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
8.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.
§ 9 Dauer und Beendigung des Beratungsvertrages
9.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Beratungsvertrag jederzeit kündbar. Die bis dahin erbrachten Leistungen und zur Vertragserfüllung getätigten Aufwendungen des HanseLab sind zu vergüten.
9.2 Sofern der Beratungsvertrag die Nutzung der Räumlichkeiten des HanseLab durch den Kunden für einen bestimmten Zeitraum vorsah, behält das HanseLab trotz Kündigung des Kunden seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Räumlichkeiten. Das HanseLab hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung der Räumlichkeiten sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Sofern hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten ein Veranstaltungsvertrag zwischen dem Kunden und dem HanseLab geschlossen worden sein sollte, wird auf die dort vereinbarten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Lübeck eG für das Objekt HanseLab“ verwiesen.
9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte
10.1 Die Urheberrechte an den vom HanseLab und seinen Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim HanseLab. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des HanseLab darf der Auftraggeber das Werk/die Werke nicht vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen, nachdrucken, weitergeben und/oder verbreiten.
10.2 Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem HanseLab.
10.3 Sollten aus der Zusammenarbeit zwischen dem HanseLab und dem Kunden schutzfähige schöpferische Ergebnisse entstehen, die den Kunden in die Lage versetzen, Werke, Kennzeichen, technische oder ästhetische Neuheiten zur Serienreife zu entwickeln, zu registrieren oder sonst wirtschaftlich auszuwerten, verpflichtet sich der Kunde, das HanseLab in diese weitere Entwicklung und Auswertung vertraglich mit einzubeziehen bzw. dem HanseLab eine weitere Kooperation verbindlich anzubieten, umfänglich Auskunft zu erteilen und das HanseLab angemessen für jede künftige Verwertung zu vergüten.
10.4 Der Kunde wird das HanseLab bei der jeweiligen Nutzung der Werke als Mitschöpfer bzw. Kooperationspartner benennen.
§ 11 Mängelrechte des Kunden
11.1 Soweit sich der Beratungsvertrag auf die Erbringung von Dienstleistungen bezieht, richten sich die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche des Kunden sind beschränkt gemäß 12.
11.2 Soweit Inhalt des Beratungsvertrages werkvertragliche Leistungen vom HanseLab sind, gilt im Hinblick auf die Gewährleistung folgendes:
11.2.1 Im Falle eines Mangels ist das HanseLab zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung.
11.2.2 Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein Selbstvornahmerecht des Kunden ist ausgeschlossen. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, ist die Haftung des HanseLab begrenzt nach Maßgabe von 12.
11.2.3 Gewährleistungsansprüche des Kunden und deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, mithin ab Übergabe des Werkes. Bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen des hiesigen § 12.1 und § 12.2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.2.4 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.
11.2.5 Das HanseLab haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhaften Angaben/Unterlagen des Kunden beruhen.
§ 12 Haftung des HanseLab
12.1 Das HanseLab haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.
12.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer seitens des HanseLab übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3 Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begründenden Ereignis. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. In den Fällen der hiesigen §§ 12.1, 12.2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
13.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Das HanseLab ist berechtigt, den Kunden an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.